Folgende Maßnahmen gelten:
a. Als Rechtsgrundlage tritt § 23 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnungan an die Stelle von § 24 der Dritten SARSCoV-2-Eindämmungsverordnung.
b. Die Schüler/innen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 22a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes führen können, dürfen weiterhin das Schulgelände nur betreten, wenn sie dreimal in der Woche - am Montag, Mittwoch und Freitag - eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) mit negativem Testergebnis vorweisen.
Das Testkonzept Schule wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand auf jeden Fall bis zu den Osterferien fortgeschrieben.